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AGB

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der RugGear GmbH

I. Geltungsbereich, Vertragsschluss

  1. Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für alle Erzeugnisse und Leistungen der RugGear GmbH (im Folgenden: Lieferer), sofern nicht für bestimmte Lieferungen besondere Bedingungen gelten. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Verträge kommen nur durch unsere schriftlich oder elektronisch übermittelte Auftragsbestätigung zustande. Bis dahin sind unsere Angebote freibleibend, soweit sie nicht befristet sind.
  2. Bei ständiger Geschäftsbeziehung mit Unternehmern (§ 14 BGB) werden diese AGB in der jeweils gültigen Fassung auch dann Vertragsbestandteil, wenn nicht ausdrücklich mehr darauf Bezug genommen wird.
  3. Diese AGB kommen ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) zur Anwendung. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

II. Lieferung, Gefahrenübergang, Lieferverzug

  1. Die Lieferfrist beginnt mit Vertragsschluss und vollständiger Klärung von Art und Umfang der Lieferungen.
  2. Wenn die Auslieferung oder die Übergabe aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird, oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug gerät, so geht die Gefahr auf den Besteller über.
  3. Bei Lieferverzögerungen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, verlängert sich die Lieferfrist um mindestens den Zeitraum, den die Lieferverzögerung andauert.
  4. Bei Verzug der Zahlung schuldet der Besteller Verzugszinsen von 9% über dem jeweils gültigen Basiszins der EZB.
  5. Konventionalstrafen für Lieferverzug sind nur gültig, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden.
  6. Der Besteller darf die Annahme von Leistungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. Teillieferungen sind zulässig, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
  7. Die Ausfuhren von Lieferungen aus Deutschland können der Genehmigungspflicht unterliegen. Unsere Lieferpflicht gilt vorbehaltlich des Vorliegens solcher Genehmigungen.
  8. Die Lieferung erfolgt EXW Lauda-Königshofen (Incoterms 2010), soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart. Ist der Lieferer zur Versendung der Lieferung verpflichtet, so ist er berechtigt, die Versandart und den Versandweg zu bestimmen. Auf Wunsch wird für die Lieferung eine Transportversicherung eingedeckt, die entsprechenden Kosten sind vom Besteller zu tragen.
  9. Die Gefahr geht – auch bei Teillieferungen – spätestens mit der Absendung oder Abholung der Lieferung auf den Besteller über.

III. Gewährleistung

  1. Der Lieferer gewährleistet, dass die Lieferung zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs frei von Material- und Fabrikationsfehlern ist und die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat. Bei Eintreffen hat der Besteller die Ware unverzüglich auf Mängel und Beschaffenheit zu untersuchen. Im Falle offener Mängel müssen diese innerhalb von 10 Kalendertagen nach Lieferung schriftlich bei uns gemeldet werden. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Lieferung in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
  2. Die Gewährleistung beträgt 24 Monate ab Auslieferung, sofern der Lieferer nicht nach gesetzlich zwingenden Vorschriften oder nach diesen AGB unbeschränkt haftet. Bei Reklamationen muss das Kaufdatum mit einer Rechnung nachgewiesen werden. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf normalen Verschleiß oder Abnutzung. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Besteller die gelieferte Ware verändert, öffnet oder in einer anderen Weise manipuliert.
  3. Der Lieferer hat während der Gewährleistungspflicht das Recht auf zweimalige kostenlose Nachbesserung. Ein teilweiser oder vollständiger Austausch der Ware ist zulässig.

IV. Haftung

  1. Der Lieferer haftet im Falle von Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Schäden, die vom Lieferer durch leichte Fahrlässigkeit verursacht wurden, werden nur ersetzt, wenn es sich dabei um die Verletzung einer wesentlichen Pflicht handelt, deren Nichteinhaltung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und/oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Besteller regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht). In diesem Fall ist die Haftung des Lieferers zudem auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen dieser bei Vertragsschluss aufgrund der ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände und angesichts des Charakters der vertraglichen Vereinbarungen typischerweise rechnen musste.
  3. Für den Verlust oder die Beschädigung von Daten und deren Wiederherstellung haftet der Lieferer nur dann, wenn ein solcher Verlust auch durch angemessene Datensicherungsmaßnahmen durch den Besteller nicht vermeidbar gewesen wäre.
  4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen des Lieferers sowie zugunsten sonstiger Dritter, deren sich der Lieferer zur Vertragserfüllung bedient.
  5. Fälle gesetzlich zwingender Haftung (z. B. Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz) und die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben durch die vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.
  6. Die prozessuale Beweislastverteilung bleibt von dieser Regelung unberührt.

V. Preis und Zahlung

  1. Es gelten die jeweils zum Zeitpunkt der Auslieferung gültigen Listenpreise des Lieferers, sofern nichts anderes vereinbart.
  2. Die Preise gelten EXW Lauda-Königshofen (Incoterms 2010), inklusive Standardverpackung, ohne Versicherung, zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
  3. Der Lieferer wendet folgendes Standardprozedere hinsichtlich der Zahlungsbedingungen für den Besteller an: die Zahlungsbedingungen richten sich nach der Bonität des Bestellers. Der Lieferer prüft die Bonität per Online-Abfrage bei dem Kreditversicherer Coface. Besteller, die nicht über Coface versichert werden können, müssen Vorkasse leisten. Fällt die Bonitätsprüfung positiv aus, gilt als Zahlungsbedingung 30 Tage netto nach Rechnungsdatum. Nähert sich die Gesamtsumme offener Rechnungen dem über Coface versicherbaren Kreditlimit, werden weitere Lieferungen, durch die der Kontostand des Bestellers beim Lieferer das Kreditlimit übersteigen würde, gegen Vorkasse vorgenommen.
  4. Die Abtretung von Forderungen gegenüber dem Lieferer an Dritte ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung ausgeschlossen.
  5. Der Besteller kann nur solche Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig sind.
  6. Der Lieferer hat das Recht zur Aussetzung der Lieferung, wenn bei Auslandsgeschäften etwaige Währungsturbulenzen dem Lieferer Währungsnachteile von mehr als 10 % bringen.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Lieferungen bleiben bis zu ihrer vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferers und sind vom Besteller herauszugeben, wenn der Lieferer vom Vertrag zurückgetreten ist.
  2. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs weiter veräußern. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller bereits hiermit alle daraus entstehenden Ansprüche gegen seine Abnehmer in voller Höhe als Sicherheit für die Forderung des Lieferers an diesen ab. Der Besteller wird einen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder die an den Lieferer abgetretenen Forderungen unverzüglich anzeigen und Dritte auf die Rechte des Lieferers hinweisen.
  3. Ist der Besteller mit einer oder mehrerer Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug, stellt er seine Zahlung ein oder ist über sein Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt, darf der Besteller nicht mehr über die Vorbehaltsware verfügen.
  4. Die in Eigentum des Lieferers stehende Vorbehaltsware ist vom Besteller gegen Beschädigung, Zerstörung und Abhandenkommen zu versichern. Die Rechte aus diesen Versicherungen werden an uns abgetreten.

VII. Schutzrechte

  1. An allen Angebotsunterlagen sowie an allen Unterlagen und Informationen, die der Besteller im Rahmen des Verkaufs- und Liefervorgangs vom Lieferer erhält, behält sich der Lieferer bestehender Eigentums- und gewerbliche Schutzrechte, sowie sein Know-how vor.
  2. Das Urheberrecht an vom Lieferer zur Verfügung gestellten Unterlagen verbleibt bei diesem. Veröffentlichung und Vervielfältigung, auch teilweise ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Lieferers gestattet.
  3. Sofern die Überlassung von Softwareprodukten oder Software-/Hardwarebundles Vertragsgegenstand ist, gilt Folgendes:
    1. Sofern nicht anders vereinbart, räumt der Lieferer dem Besteller nicht ausschließliche, zeitlich auf die im Auftrag/Lizenzschein genannte Nutzungsdauer sowie räumlich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkte Nutzungsrechte an der Software bzw. am Softwareprodukt ein. Diese umfassen das Recht, die Software zu speichern, zu laden, ablaufen zu lassen und zu diesen Zwecken zu vervielfältigen. Soweit die Anzahl gleichzeitiger Installationen und Nutzungen nicht ausdrücklich vereinbart ist, ist die Nutzung auf eine lauffähige Installation beschränkt. §§ 69d und 69e UrhG bleiben unberührt.
    2. Für den Fall, dass in Softwareprodukten des Lieferers Komponenten von Open Source Software enthalten sind und an den Besteller übergeben werden, schafft der Lieferer abweichend von vorstehendem VII.3.a. lediglich die Voraussetzungen dafür, dass der Besteller Nutzungsrechte im Umfang der jeweils einschlägigen Open Source Lizenzbedingungen vom Urheber/Entwickler der Open Source Software erwerben kann. Eine Einräumung von Nutzungsrechten durch den Lieferer an den Besteller findet in diesem Fall nicht statt. Der Besteller wird darauf hingewiesen, dass die Weitergabe – auch im Konzern – von Software, die Open Source Komponenten enthält, die Pflicht auslöst, die Lizenzbedingungen der jeweils einschlägigen Open Source Komponente einzuhalten. Dies umfasst regelmäßig die Mitlieferung von Lizenztexten, Copyright- und Änderungsvermerken sowie ggf. auch die Bereitstellung von Source Codes, sofern die Lizenzbedingungen der betroffenen Open Source Komponente dies vorsehen.
    3. Softwareprodukte des Lieferers können durch Urheberrechtsgesetze oder durch andere Gesetze und Abkommen zum Schutz von immateriellem Eigentum geschützt sein. Der Lieferer behält ihm zustehende Urheberrechte und andere Schutzrechte an dem Softwareprodukt; es werden lediglich Rechte zur Nutzung des jeweiligen Softwareprodukts im vereinbarten Umfang eingeräumt. Alle sonstigen über den geregelten Nutzungsumfang hinausgehenden Rechte verbleiben im Zweifel beim Lieferer. Der Besteller ist insbesondere nicht berechtigt, die erworbene Software zu vermieten oder in sonstiger Weise Unterlizenzen an Dritte zu vergeben, sie drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als Software as a Service. Das Recht des Bestellers zur Weiterveräußerung der im Wege eines Kaufgeschäfts erworbenen Programmkopie an einen Dritten unter Aufgabe seines eigenen Rechts, die Software zu nutzen, bleibt unberührt. Im Softwareprodukt enthaltene Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Identifikation dienende Merkmale dürfen nicht entfernt oder verändert werden.

VIII. Rücknahme von Lieferungen

Der Lieferer gewährt dem Besteller für nicht benutzte Ware ein Rückgaberecht von 14 Tagen. Die Rückgabefrist wird gewahrt durch das fristgerechte Absenden der Ware (Rechnungsdatum). Die Rücksendung wird vom Lieferer nur angenommen, wenn sie ausreichend frankiert wurde. Das Rückgaberecht ist nicht gültig für preisreduzierte Ware und anlässlich von Sonderverkaufsaktionen.

IX. Datenspeicherung

Unsere Datenschutzerklärung ist hier zu finden.

X. Miet-/Leihgeräte

  1. Miet- oder Leihgeräte gehen nur für die Mietzeit in den Besitz des Bestellers über, sie sind nicht Eigentum des Bestellers. Nach der Mietzeit müssen die Geräte unverzüglich und frei Versandnachweis an den Lieferer zurückgeschickt werden. Für den Mietzeitraum wird ein in einem separaten Vertrag festgelegter Betrag 14 Tage nach Mietbeginn /Rechnungsstellung fällig. Bei Verzögerungen der Rücksendung kann die Zeit auf Grundlage des Mietvertrages neu berechnet werden.
  2. Der Lieferer hat das Recht, nicht zurückgesendete Leih/Mietgeräte bis maximal zum aktuellen Listenpreis in Rechnung zu stellen.

XI. Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Für uns erteilten Aufträge gilt ausschließlich deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG).
  2. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

XII. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmung werden die Vertragsparteien solche Regelungen vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages und der angemessenen Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.

 

Stand 01. November 2023